Förderfähige Kosten

Auf Basis der europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 1299/2013, Nr. 481/2014) wurden programmspezifische Förderfähigkeitsregeln durch den Begleitausschuss genehmigt. Die programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln sind die Grundlage für die Anerkennbarkeit von Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle. Zur einheitlichen Auslegung der Förderfähigkeitsregeln und zur Minimierung von Rechtsunsicherheiten wurde ein Handbuch zu den Förderfähigkeitsregeln ausgearbeitet.

Folgende sechs Kostenkategorien sind grundsätzlich förderbar:

  • Personalkosten (zusätzliches, projektbezogenes Voll- oder Teilzeit beschäftigtes Personal)
  • Büro- und Verwaltungsausgaben (werden pauschal mit 15% der förderfähigen Personalkosten abgerechnet und sind daher nur bei Vorliegen von Personalkosten beantragbar)
  • Reise- und Unterbringungskosten
  • Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen
  • Ausrüstungskosten
  • Infrastrukturkosten

Diese Kosten müssen nachweislich dem genehmigten Projekt eindeutig zuordenbar sein, in der beantragten Projektlaufzeit angefallen sein und zu einer Wirkung innerhalb der Programmregion beitragen. Es sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit anzuwenden. Für die eindeutige Zuordnung der Kosten zum Projekt ist ein Vermerk mit Projektcode und Projektname (und Programmname INTERREG Österreich-Bayern 2014 – 2020) auf jeder Rechnung notwendig.